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1291. Juli 26. Neisse.

in crast. S. Jac. ap.

Bischof Thomas urkundet gesehen zu haben einen Brief Herzog Heinrichs IV. und von weiland seinem Vorgänger Bischof Thomas I. vorgezeigt durch seine Getreuen Wilhelm, Sohn des Rudger genannt Heldore, weiland Vogtes in Wydna (Weidenau), und die Söhne des Petrus, Bruders des gedachten Wilhelm, näml. die Gebr. Witko, Jesco, Rudger, Ekkerikus, durch welchen Brief jener Rudger zugeschrieben erhielt für die Aussetzung der Stadt Weidenau die Vogtei oder das Erbgericht allda, den 3ten Pfennig vom Gerichte, das Recht, den Platz zu einem Wohnhause sich nach Belieben auszuwählen, die Fleischbänke (mit einem Jahreszins von 1 Stein Unschlitt a. d. Bischof), sämnatliche Brot- und Schuhbänke, die Mehl-, Walk- und Loh- und Schleifmühlen, soviel am Weidenauer Wasser gebaut werden können von Cobula (Jungferndorf) an bis Calcow (Kalkau) mit Ausnahme der in demselben Flusse zwischen der Mündung des rothen Wassers und der Stadt Weidenau gelegenen der Breslauer Kirche gehörigen Mühle, desgleichen die Fischerei innerhalb der bezeichneten Grenzen, die Badstuben, soviele deren die Stadt braucht, mit einem jährlichen Zinse von 1 Skot, ferner vom Erbzins und ebenso vom Marktzinse je den 6ten Pfennig, einen jährlich ein Loth Silber zinsenden Garten, den Wald zwischen den Dörfern Jungferndorf und Sygisdorf (Setzdorf nach Stenzel), dem schwarzen Wasser und dem Kynberg, desgleichen 2 1/2 Hufen vor der Stadt zwischen dem Weidenauflusse, den Grenzen von Swandorf (Schwandorf) und der Strasse nach Paczcow (Patschkau), ferner 1-2 Hufe zwischen dem Sumpfe vor der Stadt Weidenau und dem Dorfe Pratum (Wiese) links vom Wege nach Neisse, in Arnoldi villa (Arnsdorf) eine Hufe, in Jungferndorf die 6te Hufe, in magno Craas (Gross-Crosse) 4 Hufen, in Craas advocati (Vogts-Crosse) ebensoviel mit dem 3ten Pfennig vom Gerichte dieser Dörfer, ferner von jedem Töpfer der Stadt 8 Töpfe oder Henkelkrüge je in der Woche zu liefern, auch das Recht, das Innungsrecht für Gewandschneider, Weber, Schuster, Fleischer, Bäcker, Schneider oder andre Handwerker nach Belieben umsonst oder für Geld zu verleihen, sowie die Consuln der Stadt und die Innungsmeister der Handwerke zu ernennen. Die Cousuln der Staat sollen nur im Hause des Vogtes zusammenkommen und Statuten und Bestimmungen, welche mau koer nennt, nicht ohne seine Zustimmung erlassen. Die grosse gerichtliche Busse bei Todtschlag oder Kampfwunden, Blutvergiessen ac de testimoniis beträgt 30 Schillinge oder 5 Vierdunge, diese ebenso wie die kleinere Busse von 5 Schillingen oder 1 Vierdung für Schwerterziehen oder dergleichen bei Streitigkeiten, sollen dem Vogte zufliessen. (Ueber den in diesen Angaben enthaltenen Rechnungsfehler vgl. Tagmann, schles. Zeitsch. I. 64.) Auch soll in den Dörfern Bertoldi villa (Bärzdorf) bei Jawirnik (Jauernik), Henrici villa (Heinersdorf) bei Gescze (Gesäss), Dominici villa (Dohmbsdorf), Cobula (Jungferndorf), Craas Hugonis (Haugsdorf), Gross-Crosse, Craas longo (wahrscheinlich Klein Crosse), Vogts-Crosse, Petri Craas (Schuberts-Crosse), Wiese, Dirr-Arnsdorf, Conradi villa (Kunzendorf), Ruffa aqua (Rothwasser), Hermanni villa, wo das Gericht der Kirche zusteht, der Vogt davon den 3ten Pfennig haben und ebenso die kleineren Bussen, soll bei den drei jährlichen Gerichten in diesen Dörfern den Vorsitz führen, wobei die Schulzen ihn zu bewirthen haben, soll die Schulzen und Bauern anhalten zu dem Landgerichte 3mal im Jahre nach Weiden au zu kommen, und in den genannten Dörfern über Capitelsachen Recht zu sprechen allein kompetent sein. Bei Vererbung dieser vogteilichen Geldgefälle soll die sonstige Regel, welche der Wittwe 2/3 zuspricht, nicht zur Anwendung kommen. Der preco als Diener des Vogtes hat Anspruch auf ein Brot im Werthe von 2 Pfennig von jedem Tische, von jedem Bauer der genannten Dörfer. Der Vogt hat auch die Jagd in den Grenzen der genannten Dörfer. Für alles Aufgeführte hat der Schulz nach Landesbrauch mit einem Streitross zu dienen unter Anspruch auf Entschädigung für im Dienste erlittenen Verluste.

Z.: Mag. Franco archid. Opoliensis, Nicol. can. Wrat., Pet. bischöfl. Procur. v. Ujest, Leonard, Ekkehard, Wirchozl., Bresl. Domherren, Joh. Vogt v. Neisse, Pet. Lonot, Walther Untertruchsess, Heinrich bischöfl. Diener.


Dass das Orig. in der Dombibl. A 22. einst ein Siegel besessen, kann man nur aus den Löchern für die Siegelschnüre schliessen; ausserdem ist die Urk. durch verschiedene Schnitte annuliirt. Weltzel erklärt in der schles. Zeitschrift XII., 383, die Urkunde müsste mindestens 8 Jahre früher gesetzt werden, da von den als Zeugen genannten Personen der Archidiakon Franko und der bischöfliche Prokurator Peter 1291 entschieden schon todt gewesen seien, und es wäre sehr wohl möglich, dass überhaupt die ganze Urkunde unecht wäre; in dem angeblichen Original fällt das über die Zeile hinausragende zweistöckige a, das wir eigentlich erst im XIV. Jahrhundert antreffen, sehr auf, obwohl sonst die Urkunde von einer des Schreibens sehr kundigen Hand in zierlicher Minuskel abgefasst ist. Es wäre denn doch wohl möglich, dass dieses so verschwenderisch ausgestattete Vogteiprivileg im XIV. Jahrhundert fabricirt worden wäre unter Benutzung einer andern älteren Urkunde, der man dann nicht ohne Anachronismen die Zeugen entlehnt hatte. Die vorhandenen Abdrücke bei Anders, Schlesien wie es war II. 331 und Tzschoppe und Stenzel 411 sind obwohl nicht unmittelbar nach dem Originale erfolgt, doch bis auf geringfügige Einzelheiten korrekt. Nach Tzschoppe und Stenzel hat dann die Urkunde noch einmal abgedruckt Bischoff österreich. Stadtrechte 170.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.